- Hersteller:
- EGO
- Artikel-Nr.:
- 0500024003
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"EGO Akku-Rasenmäher LM1701E-SP inkl. Akku / Ladegerät"
Dieses Angebot ist ein Jubiläumsangebot - kein Versand, Abgabe nur in einem unserer Fachgeschäfte in Porta Westfalica.
Dieser EGO Power+ Schubmäher besitzt eine Schnittbreite von 42 cm und kann den Schnitt entweder mulchen, in einem 55-l-Fangkorb auffangen oder nach hinten auswerfen. Ausgestattet mit einer 2,5-AH-Batterie mäht das Gerät in einem Zug 400 m² Rasen. Zum Kit gehört zudem ein Standardladegerät.
LM1700E-SP
Eigenantrieb: Ja
Spannung 56 V
Schnitthöhe 20-80mm
Positionen der Schnitthöhe 7
Mähwerkgröße 46cm 46cm Schnittbreite 42cm
Volumen des Grasfangsacks 55 l
Rasenmähergewicht (ohne Akkusatz und Mulcheinsatz) 24 kg
Weitere Informationen zu EGO Akku-Rasenmäher LM1701E-SP inkl. Akku / Ladegerät
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Batterieverordnung
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen: Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Sie können Altbatterien, die wir als Neubatterien im Sortiment führen oder geführt haben, unentgeltlich an unserem Versandlager (Werner Julmi GmbH, Eschweg 11, 32457 Porta Westfalica) zurückgeben oder in unmittelbarer Nähe (z.B. im Handel oder in kommunalen Sammelstellen) unentgeltlich zurückgegeben. Die durchgekreuzte Mülltonne auf Ihrer Batterie bedeutet, dass Sie Batterien und Akkus nicht im Hausmüll entsorgen dürfen. Unter diesen Zeichen finden Sie zusätzlich nachstehende Symbole mit folgender Bedeutung:
- Pb: Batterie enthält Blei
- Cd: Batterie enthält Cadmium
- Hg: Batterie enthält Quecksilber
§ 10 Batteriegesetz: Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
(1) 1.Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endverbraucher abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 EUR einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt.2. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet.
3. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.
4. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach §11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
5. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel anbietet ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Absatz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 2 Wochen ist, verpflichtet.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.